Satzung des Schools Cup Deutschland e.V. Gründungsdatum: 02.09.2008
§ 1 Name, Zweck, Sitz
Der Verein führt den Namen:Schools Cup Deutschland e. V. Zweck des Vereins ist 1. die Förderung nachhaltiger Natur- und Umweltbildung, 2. Bewegungsförderung, sowie 3. die Förderung sozialer Kompetenzen. Diese drei Vereinsziele sollen insbesondere bei Kindern und Jugendlichen gefördert werden. Des Weiteren bezweckt der Verein die Heranbildung und Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen zu demokratiefähigen und umweltbewussten Menschen. Dies steht somit im Vordergrund aller Bemühungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch naturerlebnispädagogische Aktivitäten verwirklicht. Schools Cup Deutschland e.V. sieht die eigene Funktion in der Sensibilisierung der Teilnehmer für eine ständige Neubestimmung des Verhältnisses von Mensch zur Natur und Mensch zu Mensch. Dies erreichen wir vor allem durch die Durchführung von Schools Cup - Wettbewerben für Schulen aller Kreise und Kreisstädte in den Bundesländern und bundesweit.Der Verein verfolgt hiermit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein hat seinen Sitz in Waldbröl. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waldbröl einzutragen.
§ 2 Grundsätze
Der Verein bekennt sich ohne einseitige Bindung an Parteien, Konfessionen und Verbände uneingeschränkt zur freiheitlichen - rechtsstaatlichen Demokratie. Darüber hinaus zu den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen verankerten Grund- und Menschenrechten.Der Verein vertritt die Auffassung, dass die Schaffung der optimalen Bedingungen für Humanität oberste Zielsetzung der Politik sein muss. Die Macht der Gewalt ist nicht geeignet, die Konflikte unserer Gesellschaft zu lösen.Toleranz ist deshalb eine Konsequenz, die sich notwendigerweise aus einem humanistischen Ansatz - der diesem Verein zugrunde liegt - ergibt.Es gilt daher, sich zu einer Entscheidungsfindung zu bekennen, die nicht durch Gewalt, nicht durch Missbrauch von Autorität zustande kommt, sondern durch Übereinkunft.Die Menschlichkeit ist der primäre Wert, von dem auszugehen ist.Wir verstehen den Menschen als dual existierendes Wesen, dass das Du (des anderen Menschen) zum Wachsen und Werden benötigt. Jeder Mensch ist demnach ein Individuum, das sich nur dual entwickeln kann. Er braucht andere Individuen, um sich zum sozialen, gesellschaftlichen Wesen einerseits und zum individuellen Wesen andererseits entwickeln zu können. Außerdem sind wir der Überzeugung, dass der Mensch ein sozial und politisch veranlagtes Wesen ist, das die Gemeinschaft anderer Menschen benötigt und mitentscheiden will.Das Recht auf Selbstbestimmung und Mitbestimmung ist daher unbestritten.Damit diese Rechte ausgeübt werden können, sind Erziehung, Bildung und das Einräumen von Möglichkeiten zum Einüben und Erleben demokratischer Verhaltensweisen notwendig.Unsere repräsentative Demokratie lebt davon, dass jeder in ihr autonom sein und seine Ansichten äußern darf. Die Wahrnehmung der demokratischen Rechte setzt aber Kenntnisse, Fähigkeiten und das Akzeptieren von Regeln voraus.Das Zusammenleben in einer Demokratie hat gesetzlich legitimierte Macht, aber auch Gegenmacht. Eine weitere Voraussetzung ist das Recht, eine andere Meinung zu vertreten. Die Mitglieder des Vereins treten für Chancengleichheit und Gleichberechtigung ein. Sie tun alles was in ihren Kräften steht, um unsere Demokratie zu stärken und im Sinne von mehr Menschlichkeit zu entwickeln.
§ 3 Mitgliedschaft
a) ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und bereit ist, den Verein in der Durchführung des Vereinszwecks aktiv zu unterstützen und seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Juristische Personen werden von einer dem Verein zu benennenden Person vertreten.-
b) fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und dem Verein fördernd oder beratend zur Seite steht. Juristische Personen werden von einer dem Verein zu benennenden Person vertreten.-
c) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten, die sich um die Förderung des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, vom Vorstand ernannt werden.
§ 4 Beitritt, Austritt
Der Beitritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.Der freiwillige Austritt ist möglich durch schriftliche Kündigung sechs Wochen zum Quartalsende.
Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes (satzungswidriges Verhalten etc.) kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einzulegen. Diese entscheidet danach endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- das Kuratorium
- zwei Rechnungsprüfer
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Bestellung des Vorstandes, über Änderungen der Satzung, über die Auflösung des Vereins und über alle Vereinsangelegenheiten, die die Satzung keinem anderen Organ zuweist. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Aufgaben des Vereins,
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Aufnahme von Darlehen ab EUR 500,00
e) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5),
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Rundschreiben an alle Mitglieder bzw. deren Vorstand einberufen. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme.Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder sowie Mitglieder des Kuratoriums, soweit sie nicht Mitglieder des Vereins sind, nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Die Teilnahmeberechtigten können sich in der Versammlung durch ein mit einer schriftlichen Vollmacht versehenes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf jedoch nur eine Stimmvertretung einreichen.Anträge zur Mitgliederversammlung können die Organe des Vereins und jedes einzelne Mitglied stellen. Die Anträge müssen dem Vorstand mindestens acht Tage vorher schriftlich vorgelegt werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und zwar vor dem 30. Juni eines Jahres. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden.Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies verlangt.
§ 8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter geleitet.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist über die Punkte der von ihr genehmigten Tagesordnung beschlussfähig soweit 50% der Mitglieder anwesend sind.Falls eine Beschlussfähigkeit nicht zustande kommt, wird eine halbe Stunde nach Beginn der einberufenen Versammlung eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung eröffnet, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.Bei Abstimmung entscheidet eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern nicht Gesetz oder Satzung eine andere Regelung vorschreiben.Falls nach dem dritten Wahlgang eine 2/3 Mehrheit nicht zu erreichen ist, entscheidet die einfache Mehrheit, wobei im Falle der Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt gilt.Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim, wenn mehrere Vorschläge vorliegen. Bei nur einem Vorschlag ist die Wahl durch Akklamation möglich.Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein oder seine Entlastung betrifft.Über Vorgänge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, falls dieser den Vorsitz geführt hat, anzufertigen. Dieses ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Zur Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung gehört insbesondere:
- Genehmigung der Tagesordnung
- Feststellung der Anwesenheits- und Stimmliste
- Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
- Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr mit Erläuterung des Jahresabschlusses
- Berichte der Rechnungsprüfer
- Behandlung vorliegender Anträge
- Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Soweit erforderlich Neuwahlen und Ersatzwahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Aktionsplan und Budget für das nächste Geschäftsjahr
- Verschiedenes
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Er wird von den Mitgliedern gewählt. Ein Vorstandsmitglied wird zum ersten Vorsitzenden gewählt. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer einsetzen.
Vorstand im Sinne des BGB ist der vorsitzende Vorstand und der stellvertretende Vorstand. Die Amtsdauer des Vorstandes ist grundsätzlich auf vier Jahre bemessen. Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt.Dem vom Vorstand eingesetzten Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufsicht über die Einhaltung des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushalts- und Jahresarbeitsplanes.
- Bestellung der hauptamtlichen MitarbeiterDer Vorstand kann Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeiter übertragen und auf Mitarbeiter delegieren.Er kann Beiräte zu seiner Beratung berufen und Fach- und örtliche Arbeitskreise bilden, denen auch Mitglieder angehören können.Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und ihnen Vollmacht erteilen. Die Geschäftsführer kann jede natürliche und juristische Person werden. Im Falle eine Geschäftsführung durch eine Juristische Person, wird diese von einer dem Verein zu benennenden Person vertreten. Rechtsgeschäfte des Vereins, insbesondere bei Ausgaben im Sinne des Vereinszwecks über EUR 2000,00 bedürfen vorbehaltlich § 10 der gemeinsamen Zeichnung von beiden Vorstandsmitgliedern.
§ 10 Die Geschäftsführung
Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung, der ihr vom Vorstand übertragenen Geschäfte.Die Geschäftsführung hat u. a. folgende Aufgaben:- Leitung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Entwurf des Jahresarbeitsplanes
- Entwurf des Haushaltsplanes
Bei Rechtsgeschäften des täglichen Verkehrs kann der Verein durch die Geschäftsführung vertreten werden. Der Vorstand regelt in einem Geschäftsführungsvertrag den Umfang dieser Vertretungsmacht.
§ 11 Das Kuratorium
Das Kuratorium kann Personen umfassen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann auch Personen in das Kuratorium wählen, die aus ihrer Mitte vorgeschlagen werden. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von drei Jahren. Die Mitglieder des Kuratoriums brauchen dem Verein nicht anzugehören.Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes sind zu den Sitzungen des Kuratoriums einzuladen.Das Kuratorium tritt auf Einladung ihres Vorsitzenden zusammen. Dieser setzt die Tagesordnung fest. Über die Verhandlung des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und einem jeweils zu wählenden Mitglied unterzeichnet wird.Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei der Durchführung aller satzungsgemäßen Aufgaben. Darüber hinaus besteht eine wesentliche Aufgabe darin, die Zusammenarbeit mit relevanten gesellschaftlichen Gruppierungen und der Öffentlichkeit zu fördern.Der Vorstand seinerseits unterrichtet das Kuratorium über alle Angelegenheiten des Vereins, die von wesentlicher Bedeutung sind. Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 12 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie haben die Aufgabe, die gesamte Geschäftsführung, das Kassenwesen, den Einzug der Außenstände und die Erfüllung der Verbindlichkeiten zu überwachen.Sie haben mindestens zweimal im Jahr ihre Prüfungen durchzuführen und der Mitgliederversammlung, der allein sie verantwortlich sind, über das Ergebnis zu berichten. Sie dürfen keine weiteren Ämter im Verein bekleiden.
§ 13 Verwendung der Mittel, Vereinsvermögen
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins, sind ausschließlich im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.Sofern ein Mitglied aus dem Verein ausscheidet, hat es keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
§ 14 Satzungsänderungen und Auflösungen
Eine Satzungsänderung, kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 5/7 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 5/7 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Eine Auflösung darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass nach dem Vereinszweck Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen (Schüler, Studenten und Praktikanten) keinen Nachteil erleiden, die den ordnungsgemäßen Abschluss ihrer Aus- und Weiterbildung gefährden.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den World Vision Deutschland e.V., Am Houiller Platz 4, 61381 Friedrichsdorf
Der Verein erklärt sich bereit, Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes auszuführen.
§ 15 Sonstiges
Alle sich aus der Satzung, den Ausführungsbestimmungen und der Zusammenarbeit ergebenden Meinungsverschiedenheiten, die nicht anders beigelegt werden können, werden unter Ausschluss des Rechtsweges vor einem Schiedsgericht der Vereinigung ausgetragen.Je ein Mitglied dieses Schiedsgerichtes wird von dem Betroffenen und dem Vorstand benannt. Beide Mitglieder einigen sich auf einen Vorsitzenden als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Vorsitzende vom Präsidenten des für den Vereinssitz zuständigen Landgerichtes bestimmt.
§ 16 Geschlechtsspezifische Formulierungen
Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriffbeschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das jeweilsandere Geschlecht gleichermaßen.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder
unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vereinsmitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
§ 18 Schlussbestimmungen
Die Satzung ist mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft getreten. Sie ist gültig in der Fassung vom heutigen Tage an.